Last Updated by Rhein-Kreis Neuss on 2025-04-07
1. Unter Federführung des Bundesverbandes der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sind verschiedene medizinische Fachgesellschaften, rettungsdienstliche Fachverbände und Ausbildungseinrichtungen zu der Auffassung gekommen, dass diese Maßnahmen und Medikamente im Rahmen der 3-jährigen Notfallsanitäter-Ausbildung soweit erlernbar sind, dass sie im Einsatz beherrscht werden können.
2. Die Verfasser sind sich ebenfalls bewußt, dass damit noch nicht alle Bereiche der notfallmedizinischen Versorgung abschließend abgedeckt sind, jedoch sichern die hier enthaltenen Empfehlungen den aktuellen rettungsdienstlichen Standard für die Tätigkeit der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.
3. Zwischenzeitlich liegt die erste überarbeitete und um Behandlungspfade Rettungsdienst (BPR) erweiterte Version der Standardisierten Arbeitsanweisungen (SAA) als Algorithmen für die Durchführung von invasiven Maßnahmen und Gabe von Medikamenten durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bei Notfällen mit akuter Lebensbedrohung vor.
4. Zusätzlich liegen den Behandlungspfaden Rettungsdienst die Notfall-Krankheitsbilder zu Grunde, die im Rahmen des Pyramidenprozesses II in Zusammenarbeit mit medizinischen Fachgesellschaften, der BAND und dem Deutschen Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) ausgearbeitet und am 21.12.2016 in Köln mit Vertretern der rettungsdienstlichen Fachverbände, Feuerwehren und Ausbildungseinrichtungen konsentiert wurden.
5. Demnach ist die Durchführung entsprechender Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter möglich, wenn die Ärztliche Leitung Rettungsdienst in spezifischen und eindeutigen Verfahrensanweisungen den Anwendungsbereich im Rettungsdienst vorgibt und damit den Entscheidungsprozess vorwegnimmt.
6. Materialien wurden in einer Arbeitsgruppe von Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst aus vier Landesverbänden (Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) ausgearbeitet und in Nordrhein-Westfalen mit dem Städtetag, dem Landkreistag und dem Städte- und Gemeindebund abgestimmt.
7. Die jeweils zuständige Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist verantwortlich dafür, dass die von ihr vorgegebenen Arbeitsanweisungen regelmäßig geschult, überprüft und damit in der Einsatzpraxis beherrscht werden (Anordnungsverantwortung).
8. Die „off-label-use“ Problematik, die bei einigen Medikamenten und Medizinprodukten im rettungsdienstlichen Setting für Notärzte und rettungsdienstliches Fachpersonal besteht, wurde vom Bundesverband der ÄLRD Deutschland unter juristischer Beratung bearbeitet.
9. Dosierungsangaben und Altersgrenzen stellen den fachlichen Konsens der vier beteiligten Landesverbände/Arbeitsgruppen der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst auf wissenschaftlicher Basis dar.
10. In diese Arbeitsanweisungen fließen im Rahmen der regelmäßigen Überarbeitungen und Ergänzungen beständig neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Rückmeldungen aus der rettungsdienstlichen Praxis ein.
11. In Nordrhein-Westfalen tragen auf Initiative des Gesundheitsministeriums abgestimmt und ergänzend der Landesverband der Ärztlichen Leitungen sein medizinisches Wissen und die Kommunalen Spitzenverbände ihre Kompetenz in Einsatztaktik, Organisation und Personalführung bei.
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